Rechtliche Grundlagen

Gesetze

Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 107 Bildung
1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG belastet werden.
2 Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds.
3 Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.

Art. 109 Verwaltung
Die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017.

Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung

Art. 79 Bildung
1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung» (IV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4–51, 66–68quater und 73–75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG belastet werden.
2 Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

Art. 79a Verwaltung
Die Verwaltung des IV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017.

Art. 28 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.
2 Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
3 Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017.

Mit dem Ausgleichsfondsgesetz zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO wird die öffentlich-rechtliche Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» geschaffen, die als selbstständige juristische Person im Handelsregister eingetragen ist. Folgende Punkte werden durch das Ausgleichsfondsgesetz abgedeckt: Rechtsform, Sitz, Aufgabe, Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte, Haftung, Organisation, Personal, Rechnung, Verwaltungskosten, Geschäftsbericht, Steuern und Aufsicht.

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/820/de

Verordnungen

Das Inkrafttreten des Ausgleichsfondsgesetzes erfolgte in zwei Schritten: Am 1. Januar 2018 erliess der Bundesrat die Verordnung über die Vorbereitung der Betriebsaufnahme der compenswiss und schaffte damit die organisatorischen Voraussetzungen für die Betriebsaufnahme. Sie legte insbesondere den Sitz der neuen Anstalt, die Kompetenzen ihrer Organe während der Übergangsphase sowie die Rechnungslegungsnormen fest. Die operative Betriebsaufnahme trat mit einem zweiten Bundesratsbeschluss per 1. Januar 2019 in Kraft, zusammen mit den restlichen Artikeln des Ausgleichsfondsgesetzes.

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/821/de

Reglemente

Das vom Verwaltungsrat der compenswiss erlassene und vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) genehmigte Organisationsreglement legt in Ergänzung zu den Bestimmungen des Ausgleichsfondsgesetzes den Rahmen für die Organisation, die Geschäftsabwicklung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse, der Geschäftsleitung und der Internen Revision der compenswiss fest.

Das vom Verwaltungsrat der compenswiss erlassene Anlagereglement legt die Ziele der Vermögensbewirtschaftung fest und bestimmt Richtlinien, welche diesen Zielen angemessen sind, insbesondere zu den Anlagestrategien, den zugelassenen Anlageinstrumenten, allfälligen Limiten und Restriktionen sowie zur Überwachung und Berichterstattung. Es enthält des Weiteren die Organisationsstruktur sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Organe in der Vermögensbewirtschaftung.

compenswiss übt die Stimmrechte für die von ihr gehaltenen Schweizer Aktien seit 2002 systematisch und anhand ihres vom Verwaltungsrat erlassenen Reglements aus. Ebenfalls seit diesem Zeitpunkt publiziert compenswiss das Stimmrechtsverhalten in zusammengefasster Form auf ihrer Website und in ihrem Geschäftsbericht.
Das Reglement zur Ausübung der Stimmrechte wird zurzeit überarbeitet.

Der Ethik- und Verhaltenskodex legt für die Verwaltungsratsmitglieder und Mitarbeitenden der compenswiss die Grundsätze und Werte fest, die im eigenen Handeln jederzeit und überall zu beachten sind, um den guten Ruf der compenswiss zu wahren und zu stärken und die optimale Erfüllung ihres Auftrags zu fördern.

Weitere Informationen

AHV/IV/EO: Bundesgesetze und Verordnungen